Klienten, die eine richterliche Weisung zur Schadenswiedergutmachung erhalten haben und den Schaden aus eigenen Mitteln nicht ausgleichen können.
Klienten, die durch die Verrichtung gemeinnütziger Dienste zur Schadenswiedergut- machung die Einstellung eines gegen sie laufenden Verfahrens erreichen können.
Klienten, denen eine entsprechende Bewährungsauflage erteilt worden ist.